Der Beschwerdeführer absolviert eine Lehre und verfügt daher monatlich über einen Einkommensfreibetrag von CHF 300.00 (vgl. Art. 8e SHV). Dieses Geld steht dem Beschwerdeführer zur freien Verfügung. Angesichts der fehlenden Gutgläubigkeit ist es angebracht, dass er davon monatlich zwei Drittel an die Vorinstanz überweist. Dies stellt zwar eine deutlich spürbare finanzielle Einbusse dar, 28 Vgl. Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE), Stichwort: «Rückerstattungspflicht», Version vom 19. Januar 2023, Ziff. 7