5.5.1 Vorliegend kommen insbesondere die Varianten der Unbilligkeit (Bst. c) und Unverhältnismässigkeit (Bst. d) in Frage. Der Beschwerdeführer wird nach wie vor sozialhilferechtlich unterstützt – allerdings seit dem 1. Juni 2022 nach den Bestimmungen der ordentlichen Sozialhilfe. Eine einmalige Zahlung wäre aber nicht zumutbar. Die Vorinstanz hält fest, dass sich die verfügten monatliche Raten von CHF 100.00 in einem zumutbaren Verhältnis bewegen würden. Eine Rückerstattung in Raten von CHF 100.00 würde allerdings rund 3.5 Jahre dauern. Die Rückerstattungsdauer und damit die stetige zusätzliche finanzielle Zusatzbelastung ist jedoch zeitlich zu begrenzen.