5.5 Nach dem Geschriebenen wird der Beschwerdeführer grundsätzlich für den Betrag von CHF 4'199.25 rückerstattungspflichtig. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Härtefall geltend. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls ein Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG vorliegt und auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise zu verzichten ist. Ein Härtefall liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (Art. 11c Abs. 1 Bst. a SHV), die Integration gefährdet (Bst.