5.4 Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Die Vorinstanz bringt erstmals in ihrer Beschwerdevernehmlassung vor, dass die zu viel bezogenen Leistungen samt Zins zurückzuerstatten seien. In der Verfügung fehlt hingegen eine solche Anordnung. Entsprechend ist die Zinsforderung nicht Streitgegenstand, da sie nicht im Anfechtungsobjekt enthalten ist. Im Übrigen wäre zudem fraglich, ob auf die Erhebung eines Zinses aufgrund der Mitverantwortung der Vorinstanz nicht so oder so zu verzichten gewesen wäre.28