Die Vorinstanz wusste, dass der Beschwerdeführer ab August 2021 eine Lehre absolviert und ein Einkommen erzielt. Es war zunächst einzig nicht klar, in welcher Höhe. Es ist daher erstaunlich, dass die Vorinstanz keine Kontrollmechanismen hat und über neun Monate nicht erkannte, dass der Beschwerdeführer seine Lohnabrechnungen nicht einreichte und zu viel Sozialhilfe erhalten hat. Nur aufgrund des Zuständigkeitswechsels ist dieser Fehler überhaupt aufgefallen. Die Vorinstanz trägt dafür zumindest eine gewisse Mitverantwortung. Der Beschwerdeführer kann sich hingegen nicht einfach darauf berufen, dass der Fehler bei der Vorinstanz liegt. Vielmehr ist er gemäss Art.