Gemäss Art. 20 Abs. 2 SAFG sind Personen, die Asylsozialhilfe beziehen, verpflichtet, der zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Am 28. Juni 2021 hat ein Gespräch zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer stattgefunden, an welchem die Berechnung des Budgets unter Einbezug des Lohns und des Einkommensfreibetrags erklärt worden ist. Weiter hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer informiert, dass er die monatlichen Lohnabrechnungen schicken muss und er dann die Differenz erhält.26