5.1 Der Beschwerdeführer fiel bis Ende Mai 2022, als sein Härtefallgesuch gutgeheissen wurde, als vorläufig aufgenommener Ausländer in den Geltungsbereich des SAFG (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Da er nicht in der Lage war, aus eigenen Mitteln hinreichend für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, hatte er Anspruch auf Asylsozialhilfe (Art. 18. Abs. 1 SAFG). Am 1. August 2021 hat der Beschwerdeführer seine Lehre begonnen. Unbestrittenermassen hat die Vorinstanz seinen Lehrlingslohn nicht im Unterstützungsbudget einberechnet. Ebenfalls nicht strittig ist, dass der Beschwerdeführer durch diesen Fehler insgesamt CHF 4'199.25 zu viel Asylsozialhilfe erhalten hat.