In der Folge seien die Lohnabrechnungen im März 2022 von der Vorinstanz beim Arbeitgeber einverlangt worden. Damit liege eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 28 SHG vor, womit grundsätzlich auch der Rückerstattungstatbestand wegen unrechtmässigem Leistungsbezug erfüllt sei (Art. 40 Abs. 5 SHG). Hätte der Beschwerdeführer seine Lohnabrechnung nämlich ordentlich eingereicht, wäre der Fehler seitens der Vorinstanz früher erkannt worden. Schliesslich sei der Verdacht, dass die Lohnabrechnungen genau aus diesem Grund nicht eingereicht worden seien, ebenfalls nicht von der Hand zu weisen.