4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 8. Juni 2022 aus, er habe per 1. August 2021 seine Lehre begonnen. Seit dem 1. Juli 2020 werde er von der Vorinstanz mit Asylsozialhilfe unterstützt. Die für ihn zuständige Person haben den Lohn von August 2021 bis April 2022 nicht in den Budgets eingerechnet und er sei auch nicht darüber informiert worden. Dieser Fehler sei von der Vorinstanz erst nach neun Monaten aufgedeckt worden. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, die Vorinstanz habe ihn auch erst nach neun Monaten informiert, dass so ein Fehler passiert sei. Er habe das persönlich nicht gewusst, sonst hätte er sich sofort bei der Vorinstanz gemeldet. Der Beschwer-