In den Erwägungen hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass sie dem Beschwerdeführer irrtümlich während neun Monate insgesamt einen Betrag von CHF 4'199.25 zu viel an wirtschaftlicher Hilfe ausbezahlt habe, womit ein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von Art. 40 Abs. 5 SHG vorliege. Dem Beschwerdeführer sei im Gespräch vom 28. Juli 2021 die Berechnung des Budgets unter Einbezug des Lohns erklärt worden und er hätte in der Folge erkennen können, dass der ihm ausbezahlte Betrag bei weitem den Betrag übersteige, der ihm zustehe.