Die Vorinstanz führt weiter aus, sie habe dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2022 eine Rückerstattungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, diese zu unterschreiben, weil es nicht sein Fehler gewesen sei und es viel Geld sei, das er zurückbezahlen müsse. Die Vorinstanz haben ihm in der Folge eine beschwerdefähige Rückerstattungsverfügung in Aussicht gestellt und mitgeteilt, dass sie den Betrag von CHF 4’199.25 mit den Sozialhilfeleistungen verrechnen würde. Damit sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden.