CHF 300.00). Zum Zeitpunkt des Gesprächs sei der genaue Lohn noch nicht bekannt gewesen, aber das Prinzip der Verrechnung des Lohnes sei dem Beschwerdeführer erklärt worden und er habe es verstanden. Fälschlicherweise sei in der Folge der Lohn von August 2021 bis April 2022 nicht in den Budgets eingerechnet worden, und der Beschwerdeführer habe zusätzlich zu seinem Lohn die gesamte Asylsozialhilfe erhalten. Hingegen sei ihm auch kein EFB ausbezahlt worden. Dieser Fehler sei bis zur Übergabe an den Gemeindesozialdienst Ende Mai 2022 von der Vorinstanz nicht festgestellt worden und der Beschwerdeführer habe sich auch nicht gemeldet.