4.1 In ihrer Verfügung vom 25. Mai 2022 führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe per 1. August 2021 seine Lehre (EFZ) begonnen. Der Lehrlingslohn sei nach Rücksprache mit der Vorinstanz auf das Konto des Beschwerdeführers ausbezahlt worden. Im Gespräch vom 28. Juli 2021 sei dem Beschwerdeführer das Vorgehen mit dem Einrechnen des Lohnes erklärt worden: Er habe Gesamtausgaben von CHF 956.75 (Grundbedarf CHF 263.00, Miete CHF 233.75, Auswärtige Verpflegung CHF 160.00 und Erwerbseinkommensfreibetrag [EFB] CHF 300.00).