(Art. 40 Abs. 5 SHG) erfüllt.13 So sind auch Leistungen, die wegen eines Versehens des Sozialhilfeorgans ohne Rechtsgrund ausgerichtet werden, wegen unrechtmässigem Bezug grundsätzlich rückerstattungspflichtig.14 Wenn das Sozialhilfeorgan die Falschauszahlung zu einem Zeitpunkt bemerkt, in dem die Bereicherung nicht mehr besteht, ist beim Entscheid zur Rückforderung zu berücksichtigen, ob die begünstigte Person bei der Verwendung der falsch ausbezahlten Gelder gutgläubig war. Von Gutgläubigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn unredliches, moralisch verwerfliches Handeln ausgeschlossen werden kann.