2. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 hält die Vorinstanz fest, dass sie im Rahmen der Dossierübergabe an den Gemeindesozialdienst per Ende Mai 2022 festgestellt habe, dass der Lehrlingslohn des Beschwerdeführers von August 2021 (Beginn Lehre) bis April 2022 nicht in den Budgets eingerechnet worden sei und der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem Lohn die gesamte Asylsozialhilfe erhalten habe. Gleichzeitig habe sie ihm jedoch auch keinen Einkommensfreibetrag angerechnet. Insgesamt habe der Beschwerdeführer CHF 4'199.25 zu viel Asylsozialhilfe erhalten.2 Aufgrund dessen verfügte die Vorinstanz am 25. Mai 2022 das Folgende: 1. A._