Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2022.GSI.1931 / stm Beschwerdeentscheid vom 12. April 2023 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer gegen B.___ Vorinstanz betreffend Rückerstattung Asylsozialhilfe (Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2022) 1/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1931 I. Sachverhalt 1. A.___ (fortan: Beschwerdeführer) war vom 10. August 2016 bis am 7. April 2022 vorläu- fig aufgenommener Ausländer. Am 8. April 2022 wurde sein Härtefallgesuch gutgeheissen und er hat eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) erhalten. Vom 1. Juli 2020 bis am 31. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer vom B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt. Seit dem 1. Juni 2022 wird der Beschwerdeführer vom Gemeindesozialdienst unterstützt.1 2. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 hält die Vorinstanz fest, dass sie im Rahmen der Dos- sierübergabe an den Gemeindesozialdienst per Ende Mai 2022 festgestellt habe, dass der Lehr- lingslohn des Beschwerdeführers von August 2021 (Beginn Lehre) bis April 2022 nicht in den Budgets eingerechnet worden sei und der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem Lohn die ge- samte Asylsozialhilfe erhalten habe. Gleichzeitig habe sie ihm jedoch auch keinen Einkommens- freibetrag angerechnet. Insgesamt habe der Beschwerdeführer CHF 4'199.25 zu viel Asylsozial- hilfe erhalten.2 Aufgrund dessen verfügte die Vorinstanz am 25. Mai 2022 das Folgende: 1. A.___ ist verpflichtet, den Betrag von CHF 4'199.25 dem B.___ zurückzuerstatten. 2. Die Rückerstattung erfolgt ab 01.07.2022, in monatlichen Raten à CHF 100.-. 3. Die Zahlungsmodalitäten können bei veränderten Verhältnissen jederzeit von Amtes wegen oder auf ein ent- sprechendes Gesuch hin überprüft und angepasst werden. 3. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 8. Juni 2022 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2022. 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 4. Juli 2022 sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2022, E. I 1. Abschnitt 2 Vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2022, E. I 3. Abschnitt 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1931 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 SAFG4). Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2022. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 8. Juni 2022 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG5 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 SAFG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2022. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung von total CHF 4'199.25 verpflichtet hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Allgemeines Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV6). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendigen Mittel und 4 Es handelt sich um die Förderung der Integration und die Bereitstellung oder Vermittlung der hierzu erforderlichen Leistungen, die Ausrichtung der Sozialhilfe, die Bereitstellung geeigneter Unterbringungsplätze, die angemessene Be- treuung der dem Kanton zugewiesenen Personen, die Sicherstellung des Zugangs zur medizinischen Grundversor- gung dieser Personen, die Vernetzung mit der Wirtschaft, mit Anbieterinnen und Anbietern von Beschäftigungs - und Integrationsmassnahmen sowie mit Berufs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstellen, die Koordination der Freiwilligen- arbeit (Art. 9 Abs. 2 Bst. a-g SAFG). 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 3/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1931 auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV7). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG8 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV9, SADV10 und SHV11). Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewil- ligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylge- setzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozial- hilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Ver- mittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kos- tengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grund- bedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbe- dingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf für den Lebens- unterhalt wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt (Art. 2 SADV i.V.m. Art. 23 Abs. 2 SAFV). 3.2 Rückerstattung von Asylsozialhilfe 3.2.1 Vorliegend ist die Rückerstattung von Asylsozialhilfe zu beurteilen. Diese richtet sich nach den Bestimmungen des SHG (Art. 26 SAFG). Damit wird für die Rückerstattung integral auf das SHG und somit auch auf die entsprechenden Bestimmungen der SHV verwiesen. Nach Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtlinien12 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen. Damit ist vorliegend auch das gesamte Kapitel E (Rückerstattung) der SKOS-Richtlinien zwingend zu berücksichtigen. 3.2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Beim Bezug von Leistungen, auf die kein An- spruch besteht, ist unabhängig von einer Pflichtverletzung oder einem Verschulden der betroffenen Person der Rückerstattungsgrund des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe 7 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 8 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 9 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 10 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 11 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 12 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 4/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1931 (Art. 40 Abs. 5 SHG) erfüllt.13 So sind auch Leistungen, die wegen eines Versehens des Sozialhilfeor- gans ohne Rechtsgrund ausgerichtet werden, wegen unrechtmässigem Bezug grundsätzlich rücker- stattungspflichtig.14 Wenn das Sozialhilfeorgan die Falschauszahlung zu einem Zeitpunkt bemerkt, in dem die Bereicherung nicht mehr besteht, ist beim Entscheid zur Rückforderung zu berücksichtigen, ob die begünstigte Person bei der Verwendung der falsch ausbezahlten Gelder gutgläubig war. Von Gutgläubigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn unredliches, moralisch verwerfliches Handeln ausgeschlossen werden kann. Sind diese Kriterien erfüllt, sind die Voraussetzungen für eine Rückfor- derung nicht gegeben.15 3.2.3 Der Sozialdienst ist verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt sind. Er trifft diesfalls mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Art. 44 Abs. 2 SHG). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Art. 44 Abs. 3 SHG). Vor- aussetzung für den Erlass einer Rückerstattungsverfügung respektive für den Abschluss einer Rück- erstattungsvereinbarung ist, dass die Sozialhilfebehörde nebst dem Vorliegen eines Rückerstattungs- grunds stets auch allfällige Befreiungsgründe – namentlich der Verzicht auf eine Rückerstattung in Härtefällen oder aus Billigkeitsgründen – prüft.16 Nach der gesetzlichen Verfahrensregelung sind somit im Fall, dass es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommt, die verschiedenen Aspekte der Rück- forderung – Rückforderungsgrund, Verzicht auf Rückerstattung und Rückerstattungsmodalitäten – in der Regel in ein und demselben Verfahren zu prüfen, welches in eine Verfügung mündet.17 3.2.4 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Ein Härtefall liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert, die Integration gefährdet, aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönli- chen Situation unverhältnismässig erscheint (Art. 11c SHV). Entgegen der «kann»-Formulierung des Art. 43 Abs. 3 SHG handelt es sich nicht um einen Ermessenstatbestand.18 Die Härtefallregelung um- schreibt Tatbestände, die sich auch allesamt über eine Zumutbarkeitsprüfung, wie sie das Verhältnis- mässigkeitsprinzip jedem staatlichen Handeln vorschreibt (Art. 5 Abs. 2 BV), erfassen liessen.19 3.2.5 Ob Billigkeitsgründe einen Verzicht rechtfertigen, ist in Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Hinsichtlich der Annahme eines Härtefalles sind nicht ausschliesslich finanzielle, son- dern auch persönliche, die einzelne Person betreffende Kriterien zu berücksichtigen, beispielsweise 13 BVR 2008/266 E. 3.2 14 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung 15 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung – Erläuterungen Bst. b 16 BVR 2008/266 E. 4.3 17 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) vom 2. November 2011 an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), Erläuterungen zu Art. 11c, S. 9 f. 18 BVR 2008/266 E. 5.2 19 Coullery/Mewes, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, S. 782 N. 128 5/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1931 ob jemand über eine längere Zeitspanne nicht-entlohnte Arbeit, namentlich Betreuungsarbeit gegen- über Kindern oder anderen Angehörigen, geleistet hat.20 Ob es unter Berücksichtigung der persönli- chen und finanziellen Situation der betroffenen Person angezeigt ist, auf der Bezahlung der Rückfor- derung zu bestehen, steht in engem Zusammenhang mit den Rückerstattungsmodalitäten. Die Rück- erstattung stellt namentlich dann keine Härte dar, wenn Zahlungsmodalitäten gefunden werden, wel- che die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen.21 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 In ihrer Verfügung vom 25. Mai 2022 führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe per 1. August 2021 seine Lehre (EFZ) begonnen. Der Lehrlingslohn sei nach Rücksprache mit der Vorinstanz auf das Konto des Beschwerdeführers ausbezahlt worden. Im Gespräch vom 28. Juli 2021 sei dem Beschwerdeführer das Vorgehen mit dem Einrechnen des Lohnes erklärt worden: Er habe Gesamtausgaben von CHF 956.75 (Grundbedarf CHF 263.00, Miete CHF 233.75, Auswärtige Ver- pflegung CHF 160.00 und Erwerbseinkommensfreibetrag [EFB] CHF 300.00). Zum Zeitpunkt des Ge- sprächs sei der genaue Lohn noch nicht bekannt gewesen, aber das Prinzip der Verrechnung des Lohnes sei dem Beschwerdeführer erklärt worden und er habe es verstanden. Fälschlicherweise sei in der Folge der Lohn von August 2021 bis April 2022 nicht in den Budgets eingerechnet worden, und der Beschwerdeführer habe zusätzlich zu seinem Lohn die gesamte Asylsozialhilfe erhalten. Hingegen sei ihm auch kein EFB ausbezahlt worden. Dieser Fehler sei bis zur Übergabe an den Gemeindeso- zialdienst Ende Mai 2022 von der Vorinstanz nicht festgestellt worden und der Beschwerdeführer habe sich auch nicht gemeldet. Insgesamt habe der Beschwerdeführer CHF 4'199.25 zu viel Asylsozialhilfe erhalten. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. Mai 2022 die Berechnung des Betrags von CHF 4'199.25 wie folgt begründet: «(1) Budget September 2021: CHF 956.75 - CHF 730.65 Lohn August 2021 = CHF 226.10 Budget Oktober 2021: CHF 956.75 - 730.65 Lohn September 2021 = CHF 226.10 Budget November 2021: CHF 956.75 - 730.65 Lohn Oktober 2021 = CHF 226.10 Budget Dezember 2021: CHF 956.75 - CHF 1'035.15 Lohn November 2021 = - CHF 78.40 Budget Januar 2022: CHF 956.75 - CHF 730.65 Lohn Dezember 2021 = CHF 226.10 Budget Februar 2022: CHF 956.75 - CHF 735.40 Lohn Januar 2022 = CHF 221.35 Budget März 2022: CHF 956.75 - CHF 735.40 Lohn Februar 2022 = CHF 221.35 Budget April 2022: CHF 956.75 - CHF 707.75 Lohn März 2022 = CHF 249.00 Budget Mai 2022: CHF 956.75 - CHF 762.95 Lohn April 2022 = CHF 193.80 = CHF 1'711.50 Korrekter Betrag Asylsozialhilfe zu Ihrem Lohn (2) 9 Monate x CHF 656.75 (CHF 956.75 - CHF 300.00 EFB) = CHF 5'910.75 Asylsozialhilfe haben Sie effektiv erhal- ten. 20 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) vom 2. November 2011 an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), Erläuterungen zu Art. 11c, S. 9 f. 21 BVR 2008/266 E. 4.3 6/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1931 (3) CHF 5'910.75 -CHF 1'711.50 = CHF 4'199.25 Zuviel bezogene Asylsozialhilfe» Die Vorinstanz führt weiter aus, sie habe dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2022 eine Rückerstat- tungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, diese zu unterschreiben, weil es nicht sein Fehler gewesen sei und es viel Geld sei, das er zu- rückbezahlen müsse. Die Vorinstanz haben ihm in der Folge eine beschwerdefähige Rückerstat- tungsverfügung in Aussicht gestellt und mitgeteilt, dass sie den Betrag von CHF 4’199.25 mit den Sozialhilfeleistungen verrechnen würde. Damit sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden. In den Erwägungen hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass sie dem Beschwerdeführer irrtümlich während neun Monate insgesamt einen Betrag von CHF 4'199.25 zu viel an wirtschaft- licher Hilfe ausbezahlt habe, womit ein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von Art. 40 Abs. 5 SHG vorliege. Dem Beschwerdeführer sei im Gespräch vom 28. Juli 2021 die Be- rechnung des Budgets unter Einbezug des Lohns erklärt worden und er hätte in der Folge erken- nen können, dass der ihm ausbezahlte Betrag bei weitem den Betrag übersteige, der ihm zustehe. In Übereinstimmung mit den rechtlichen Grundlagen und in Anbetracht der finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers scheine eine Rückerstattung in monatlichen Raten von CHF 100.00 als zumutbar. Da der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2022 vom Gemeindesozialdienst unter- stützt werde, komme eine Verrechnung mit der auszurichtenden Sozialhilfe nicht in Frage. 4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 8. Juni 2022 aus, er habe per 1. Au- gust 2021 seine Lehre begonnen. Seit dem 1. Juli 2020 werde er von der Vorinstanz mit Asylsozialhilfe unterstützt. Die für ihn zuständige Person haben den Lohn von August 2021 bis April 2022 nicht in den Budgets eingerechnet und er sei auch nicht darüber informiert worden. Dieser Fehler sei von der Vorinstanz erst nach neun Monaten aufgedeckt worden. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, die Vorinstanz habe ihn auch erst nach neun Monaten informiert, dass so ein Fehler passiert sei. Er habe das persönlich nicht gewusst, sonst hätte er sich sofort bei der Vorinstanz gemeldet. Der Beschwer- deführer merkt sinngemäss an, er habe volles Verständnis dafür, dass Fehler passieren können aber er sei mit der verfügten Rückerstattung nicht einverstanden. Wenn die Vorinstanz den Fehler früher aufgedeckt hätte, dann wäre die Rückerstattung wahrscheinlich auch kein so grosses Problem gewe- sen. Schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, es gehe ihm finanziell nicht gut und er könne die verfügte Rückerstattung nicht bezahlen. 4.3 Die Vorinstanz wiederholt in ihrer Beschwerdevernehmlassung mehrheitlich die Argumente ihrer Verfügung. Ergänzend hält sie fest, es dürfe aufgrund der zugrundeliegenden Idee der unge- 7/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1931 rechtfertigten Bereicherung grundsätzlich keine Rolle spielen, ob ein Pflichtverletzung oder schuldhaf- tes Verhalten der unterstützten Person vorliege. Entscheidend sei, ob eine unterstützte Person objek- tiv zu viel Leistungen, also Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten habe. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Gespräch vom 28. Juli 2021 darüber informiert worden sei, dass er die Lohnabrechnungen monatlich einreichen müsse. Dieser Pflicht sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. In der Folge seien die Lohnabrechnungen im März 2022 von der Vorinstanz beim Arbeitgeber einverlangt worden. Damit liege eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 28 SHG vor, womit grundsätzlich auch der Rückerstattungstatbestand wegen unrecht- mässigem Leistungsbezug erfüllt sei (Art. 40 Abs. 5 SHG). Hätte der Beschwerdeführer seine Lohn- abrechnung nämlich ordentlich eingereicht, wäre der Fehler seitens der Vorinstanz früher erkannt wor- den. Schliesslich sei der Verdacht, dass die Lohnabrechnungen genau aus diesem Grund nicht ein- gereicht worden seien, ebenfalls nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund dessen halte die Vorinstanz daran fest, dass der Beschwerdeführer zu verpflichten sei, die zu viel bezogenen Leistungen von CHF 4’199.25 samt Zins zurückzuerstatten. Schliesslich fügt die Vorinstanz in diesem Zusammen- hang noch an, dass sich die monatlichen Raten à CHF 100.00 in einem zumutbaren Verhältnis bewe- gen würden, da der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2022 nach den Bestimmungen der ordentli- chen Sozialhilfe unterstützt werde. 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer fiel bis Ende Mai 2022, als sein Härtefallgesuch gutgeheissen wurde, als vorläufig aufgenommener Ausländer in den Geltungsbereich des SAFG (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Da er nicht in der Lage war, aus eigenen Mitteln hinreichend für seinen Lebensunterhalt auf- zukommen, hatte er Anspruch auf Asylsozialhilfe (Art. 18. Abs. 1 SAFG). Am 1. August 2021 hat der Beschwerdeführer seine Lehre begonnen. Unbestrittenermassen hat die Vorinstanz seinen Lehrlings- lohn nicht im Unterstützungsbudget einberechnet. Ebenfalls nicht strittig ist, dass der Beschwerdefüh- rer durch diesen Fehler insgesamt CHF 4'199.25 zu viel Asylsozialhilfe erhalten hat. Dieser Betrag ergibt sich zudem nachvollziehbar aus den Vorakten22 und der Zusammenstellung in der Verfügung. Strittig und damit nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer für diesen Betrag vollumfänglich rückerstattungspflichtig ist. 5.2 Die Auszahlung von insgesamt CHF 4'199.25 erfolgte ohne rechtliche Grundlage und fällt damit unabhängig von einem Verschulden des Beschwerdeführers unter den Tatbestand des unrecht- mässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von Art. 40 Abs. 5 SHG.23 22 Vgl. Vorakten pag. 2-17: Lohnabrechnungen August 2021 bis April 2022 und Auszahlungsbelege August 2021 bis Mai 2022 23 Vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung 8/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1931 5.3 Eine ohne Rechtsgrund ausgerichtete Falschauszahlung ist grundsätzlich rückerstattungs- pflichtig.24 Bei der Beurteilung der Rückerstattungspflicht einer Falschauszahlung ist zunächst zu prü- fen, ob der Beschwerdeführer noch bereichert ist, respektive ob er bei der Verwendung der Gelder gutgläubig war.25 Seitens der Vorinstanz ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von den Falsch- auszahlungen nicht mehr bereichert ist und es liegen auch keine entsprechenden Hinweise vor. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei der Verwendung der falsch ausbezahlten Gelder gutgläubig war. Gemäss Art. 20 Abs. 2 SAFG sind Personen, die Asylsozialhilfe beziehen, verpflichtet, der zuständi- gen Stelle die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Am 28. Juni 2021 hat ein Gespräch zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer stattgefunden, an welchem die Be- rechnung des Budgets unter Einbezug des Lohns und des Einkommensfreibetrags erklärt worden ist. Weiter hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer informiert, dass er die monatlichen Lohnabrechnun- gen schicken muss und er dann die Differenz erhält.26 Der Beschwerdeführer bringt seinerseits ledig- lich vor, er habe persönlich nicht gewusst, dass bei der Auszahlung ein Fehler passiert sei, sonst hätte er sich sofort bei der Vorinstanz gemeldet. Die Vorinstanz wusste, dass der Beschwerdeführer ab August 2021 eine Lehre absolviert und ein Einkommen erzielt. Es war zunächst einzig nicht klar, in welcher Höhe. Es ist daher erstaunlich, dass die Vorinstanz keine Kontrollmechanismen hat und über neun Monate nicht erkannte, dass der Be- schwerdeführer seine Lohnabrechnungen nicht einreichte und zu viel Sozialhilfe erhalten hat. Nur auf- grund des Zuständigkeitswechsels ist dieser Fehler überhaupt aufgefallen. Die Vorinstanz trägt dafür zumindest eine gewisse Mitverantwortung. Der Beschwerdeführer kann sich hingegen nicht einfach darauf berufen, dass der Fehler bei der Vorinstanz liegt. Vielmehr ist er gemäss Art. 20 Abs. 2 SAFG verpflichtet, der Vorinstanz unaufgefordert Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Selbst wenn ihm die Berechnung des Budgets nicht in allen Einzelheiten klar gewesen sollte, musste ihm aufgefallen sein, dass er plötzlich monatlich rund CHF 450.00 mehr Geld zu Verfügung hatte. Wer einen Betrag überwiesen erhält, bei welchem nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Auszahlung zu Recht erfolgt ist, muss mit einer Rückforderung rechnen.27 Angesichts des Budgets des Beschwerdeführers von CHF 965.75 konnte er bei dem zusätzlichen Betrag von CHF 450.00 nicht mehr davon ausgehen, dass die Auszahlung zu Recht erfolgte. Für ein absichtliches Unterlassen, wie von der Vorinstanz angedeutet, gibt es jedoch keine Hinweise. Der Beschwerdeführer kann sich aber 24 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung 25 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung – Erläuterungen Bst. b 26 Vorakten pag. 1: Aktennotiz vom 28. Juli 2021 27 Vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung – Erläuterungen Bst. b 9/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1931 nach dem Geschriebenen nicht auf Gutgläubigkeit berufen und es rechtfertigt sich damit, ihm grund- sätzlich eine vollständige Rückerstattung der Falschauszahlung im Gesamtumfang von CHF 4'199.25 aufzuerlegen. 5.4 Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Die Vorinstanz bringt erstmals in ihrer Be- schwerdevernehmlassung vor, dass die zu viel bezogenen Leistungen samt Zins zurückzuerstatten seien. In der Verfügung fehlt hingegen eine solche Anordnung. Entsprechend ist die Zinsforderung nicht Streitgegenstand, da sie nicht im Anfechtungsobjekt enthalten ist. Im Übrigen wäre zudem frag- lich, ob auf die Erhebung eines Zinses aufgrund der Mitverantwortung der Vorinstanz nicht so oder so zu verzichten gewesen wäre.28 5.5 Nach dem Geschriebenen wird der Beschwerdeführer grundsätzlich für den Betrag von CHF 4'199.25 rückerstattungspflichtig. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Härtefall gel- tend. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls ein Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG vorliegt und auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise zu verzichten ist. Ein Härtefall liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (Art. 11c Abs. 1 Bst. a SHV), die Integration gefährdet (Bst. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig (Bst. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation un- verhältnismässig erscheint (Bst. d). 5.5.1 Vorliegend kommen insbesondere die Varianten der Unbilligkeit (Bst. c) und Unverhältnis- mässigkeit (Bst. d) in Frage. Der Beschwerdeführer wird nach wie vor sozialhilferechtlich unter- stützt – allerdings seit dem 1. Juni 2022 nach den Bestimmungen der ordentlichen Sozialhilfe. Eine einmalige Zahlung wäre aber nicht zumutbar. Die Vorinstanz hält fest, dass sich die verfügten monatliche Raten von CHF 100.00 in einem zumutbaren Verhältnis bewegen würden. Eine Rück- erstattung in Raten von CHF 100.00 würde allerdings rund 3.5 Jahre dauern. Die Rückerstattungs- dauer und damit die stetige zusätzliche finanzielle Zusatzbelastung ist jedoch zeitlich zu begren- zen. Ein Zeitraum von über 3.5 Jahren, wie es die Vorinstanz verfügte, ist angesichts der Mitver- antwortung der Vorinstanz deutlich zu lange und damit letztlich unbillig. Vorliegend dürfte eine Rückerstattungsdauer von maximal zwölf Monaten gerade noch angemessen sein, sofern die ent- sprechenden Raten tragbar sind. Der Beschwerdeführer absolviert eine Lehre und verfügt daher monatlich über einen Einkommensfrei- betrag von CHF 300.00 (vgl. Art. 8e SHV). Dieses Geld steht dem Beschwerdeführer zur freien Ver- fügung. Angesichts der fehlenden Gutgläubigkeit ist es angebracht, dass er davon monatlich zwei Drittel an die Vorinstanz überweist. Dies stellt zwar eine deutlich spürbare finanzielle Einbusse dar, 28 Vgl. Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE), Stichwort: «Rücker- stattungspflicht», Version vom 19. Januar 2023, Ziff. 7 10/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1931 greift aber nicht in den Grundbedarf ein und ist angesichts der Begrenzung auf zwölf Monate auch in zeitlicher Hinsicht tragbar. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, der Vorinstanz zwölf Ra- ten à CHF 200.00, total ausmachend CHF 2'400.00, zurückzuerstatten. Mit diesen Rückerstattungs- modalitäten ist die Rückerstattung sowohl in zeitlicher als auch finanzieller Hinsicht weder unverhält- nismässig noch unbillig. Es liegt somit diesbezüglich kein Härtefall vor und der Beschwerdeführer wird im Umfang von CHF 2'400.00 rückerstattungspflichtig. Die Beschwerde ist somit im Umfang von CHF 2'400.00 abzuweisen. 5.5.2 Die erste Rate wird 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides fällig. Die darauffolgenden Raten werden jeweils per Ende eines Monates fällig. Die Vorinstanz ist aufzufor- dern, die Raten in Rechnung zu stellen. 5.5.3 Damit bleibt ein Betrag von CHF 1'799.25 offen. Diesbezüglich wäre die Erhebung aufgrund der Mitverantwortung der Vorinstanz insbesondere in zeitlicher Hinsicht unbillig. Daher ist im Umfang von CHF 1'799.25 ein Härtefall zu bejahen. Der Beschwerdeführer wird damit für die zu viel ausbe- zahlten Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 1'799.25 nicht rückerstattungspflichtig. Diesbezüg- lich ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. Ergebnis Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rückerstattungsbetrag ist auf CHF 2'400.00 zu reduzieren und in zwölf Raten à CHF 200.00 zu begleichen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV29). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kosten- pflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens.30 29 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 30 Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 108 N. 4 11/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1931 7.2 Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als dass der Rückerstattungsbetrag von CHF 4'199.25 auf CHF 2'400.00 reduziert wird. Der Beschwerdeführer obsiegt damit im Umfang von rund 55 % und wird im Umkehrschluss grundsätzlich im Umfang von 45 % kostenpflichtig. Praxisge- mäss ist bei Beschwerdeverfahren im Bereich der Asylsozialhilfe in der Regel auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und in solchen Verfahren im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG jeweils von einem «besonderen Grund» auszugehen.31 Entsprechend sind vorliegend vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.3 Der zu 55 % unterliegenden Vorinstanz ist als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG entsprechend Verfahrenskosten im Umfang ihres Unterliegens aufzuerlegen, da sie vorliegend in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind pau- schal festzulegen auf CHF 1'500.00 und zu 55 %, ausmachend CHF 825.00, der Vorinstanz aufzuer- legen. 7.4 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 31 Vgl. Beschwerdeentscheid 2021.GSI.1370 vom 23. August 2021 12/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1931 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 8. Juni 2022 wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfü- gung der Vorinstanz vom 25. Mai 2022 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird für den Betrag von CHF 2'400.00 rückerstattungspflichtig. Dieser Betrag ist in zwölf Raten à CHF 200.00 zu begleichen. Die erste Rate wird 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides fällig. Die darauffolgenden Raten werden jeweils per Ende eines Monates fällig. Die Vorinstanz wird aufgefordert, die Raten jeweils in Rechnung zu stellen. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’500.00, werden zu 55 %, ausmachend CHF 825.00, der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. Die weiteren Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die Be- schwerde ist dreifach, zusammen mit dem angefochtenen Entscheid, dem Briefumschlag, mit dem er zugestellt wurde, und greifbaren Beweismitteln einzureichen. 13/13