3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 2’000.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Rechtsanwalt B.___ , z. Hd. der Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion