ist. Der Verweis ist demnach geeignet, um der Gefährdung der Gesundheit der Kundschaft zu begegnen. Zuletzt muss die ausgesprochene Massnahme für die Beschwerdeführerin zumutbar sein. Ein einmaliger Verweis hätte für die Beschwerdeführerin noch keine schwerwiegenden Konsequenzen. Erst wenn die Beschwerdeführerin weitere Pflichtwidrigkeiten beginge, würde sich die Frage nach einem Entzug der BEB stellen. Der ausgesprochene Verweis steht somit in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebte Zweck, dem Gesundheitsschutz, und geht auch nicht über das Erforderliche hinaus.