Eine blosse Verwarnung wäre demnach nicht geeignet das öffentlichen Interesse, der Schutz der Gesundheit der Kundschaft, zu schützen. Folglich ist eine strengere Massnahme angezeigt. Durch einen Verweis wird die Beschwerdeführerin angehalten, ihre betrieblichen Pflichten und gesundheitsrechtliche Vorschriften in Zukunft einzuhalten. Zudem wird sie damit auch darauf hingewiesen, dass bei einem weiteren Verstoss mit einer Busse oder sogar einem Entzug der BEB zu rechnen 94 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2014, Nr. 100.2014.52U, E. 5.1 95 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)