Aus den Akten geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach von der Vorinstanz auf ihre Verfehlungen aufmerksam gemacht wurde und trotzdem ihr Verhalten nicht angepasst hat. Aufgrund dieser Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass eine blosse Verwarnung die Beschwerdeführerin nicht dazu bringen würde, die pflichtwidrigen Verhaltensweisen zu unterlassen. Zudem rechtfertigt auch die Anzahl festgestellter Pflichtwidrigkeiten, dass nicht die mildeste Massnahme, eine Verwarnung, ausgesprochen wurde. Eine blosse Verwarnung wäre demnach nicht geeignet das öffentlichen Interesse, der Schutz der Gesundheit der Kundschaft, zu schützen.