Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin nicht nur ihre betrieblichen Pflichten verletzt, indem sie mehrmals gegen das GesG und die GesV verstossen hat, sondern auch wiederholt gegen andere gesundheitsrechtliche Vorschriften, namentlich das HMG, die VAM und die Covid-19-Verordnung Zertifikate verstossen. Damit ist die Voraussetzung für eine Massnahme nach Art. 17b GesG vorliegend erfüllt. Aus den Akten geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach von der Vorinstanz auf ihre Verfehlungen aufmerksam gemacht wurde und trotzdem ihr Verhalten nicht angepasst hat.