Die Bemessung der administrative Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses (wobei auch die Zahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung zu berücksichtigen sind) und dem Mass des Verschuldens.94 Weiter ist auch das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV95) zu berücksichtigen, wonach die anzuordnende Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, erforderlich sowie für die betroffene Person zumutbar sein muss.