festhält, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Tatsache und entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail des Leiter Sonderstabs vom 28. Oktober 2021, resp. 2. November 2021 darüber informiert wurde, dass Corona-Tests für Selbstzahler nur durchgeführt werden dürfen, wenn Corona-19-Zertifikate ausgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin war somit spätestens seit dem 2. November 2021 darüber informiert, dass sie keine Tests für Selbstzahler durchführen darf, solange sie keine Zertifikate gemäss Covid-19-Verordnung Zertifikate ausstellen kann. Trotzdem hat sie dies weiterhin getan.