formationen überprüfbar. Weiter stellen sowohl die Zertifikate in Papierform wie auch in elektronischer Form den Inhalt als menschenlesbaren Text und in einem zweidimensionalen maschinenlesbaren Code (Strichcode) dar (Art. 9 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Zertifikate) und enthalten eine eindeutige Zertifikatskennung (Art. 9 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Zertifikate).