Die Kantone und der Oberfeldarzt bezeichnen die jeweiligen Ausstellerinnen und Aussteller für die verschiedenen Arten von Covid-19-Zertifikate (Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Zertifikate) und beaufsichtigen die Ausstellung und den Widerruf der Zertifikate durch die Ausstellerinnen und Aussteller nach den anwendbaren Vorschriften des Bundes und der Kantone (Art. 6 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Zertifikate). Die Form und der Inhalt sind in Art. 9 und 12 Covid-19-Verordnung Zertifikate geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Zertifikate sind die Zertifikate mittels eines geregelten elektronische Siegels des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) auf Authentizität und Integrität der In-