gestellt. Auch die Probeentnahmeart habe sie trotz wiederholten schriftlichen und mündlichen Informationen über die notwendigen Voraussetzungen nicht geändert. Betreffend die Verwendung der nasalen Antigentests sei auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung Zertifikate zu verweisen. Demnach werde ein Covid-19-Testzertifikat bei einem negativen Ergebnis eines Sars-CoV- 2-Schnelltests zur Fachanwendung nach Art. 24a Abs. 1 Covid-19-Verordnung 381 ausgestellt, ausser er basiere auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum oder auf einer Speichelprobe.