Die Aufsicht muss somit «direkt», also in persona, ausgeübt werden. Vorliegend war zum besagten Zeitpunkt unbestrittenermassen keine Apothekerin bzw. kein Apotheker anwesend, womit die Abgabe nicht unter direkter Aufsicht stattgefunden hat. Ob der Geschäftsführer eine entsprechend ausgebildete Fachperson gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. c HMG wäre oder nicht, kann demnach offenbleiben. Mit ihrer gesetzeswidrigen Ansicht, dass Dauerrezepte nicht bei jeder Abgabe kontrolliert werden müs- sen79, weckt die Beschwerdeführerin zudem allgemein Zweifel an ihrer korrekten Arzneimittelabgabe gemäss Art. 24 HMG.