Gemäss Botschaft zum HMG vom 1. März 1999 soll dadurch die Abgabetätigkeit von angemessen ausgebildeten Fachpersonen unter der Kontrolle der verantwortlichen Medizinalpersonen ausgeführt werden können, wobei die Verantwortung für die Abgabe grundsätzlich bei den Medizinalpersonen gemäss Buchstaben a und b liegt. In der Apotheke sollen Pharma-Assistentinnen oder Pharma-Assis- tenten unter der direkten Aufsicht der verantwortlichen Apothekerin oder des verantwortlichen Apothekers verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen.78 Die Aufsicht muss somit «direkt», also in persona, ausgeübt werden.