47 Abs. 1 VAM zur Anwendung und das Arzneimittel hätte nur durch eine Apothekerin oder einen Apotheker persönlich abgegeben werden dürfen. Bezüglich der Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne ärztliche Verordnung lässt das Gesetz keinen Raum für eine Interessenabwägung oder 74 BBl 1999 III 3453, 3511 75 https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/services/listen_neu.html, besucht am 14.12.2022 76 Heilmittelsverordnungspaket IV, Erläuterungen zur Verordnung über die Arzneimittel von September 2018, Artikel 47 77 Vgl. Beschwerde vom 13. April 2022, S. 22