Überdies darf gemäss Art. 41 VAM für Arzneimittel der Abgabekategorie A überhaupt kein Dauerrezept ausgestellt werden. Dass die Patientin seit dem 22. Januar 2018 wiederholt Rezepte für das Arzneimittel Tobradex erhalten hat, vermag an der Situation nichts zu ändern. Es handelt sich somit offensichtlich um die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne ärztliche Verordnung. Entsprechend kommt auch, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, Art. 47 Abs. 1 VAM zur Anwendung und das Arzneimittel hätte nur durch eine Apothekerin oder einen Apotheker persönlich abgegeben werden dürfen.