VAM geregelt. Die Abgabe nach Art. 24 Abs. Bst. a Ziff. 1 und 2 HMG darf nur durch die Apothekerin oder den Apotheker persönlich erfolgen (Art. 47 Abs. 1 VAM). Eine Abgabe durch eine Fachperson unter der Aufsicht der abgabeberechtigten Person, wie sie Art. 24 Abs. 1 Bst. c HMG ermöglicht, ist nicht gestattet. 76 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Patientin seit dem 22. Januar 2018 über ein Dauerrezept verfüge, womit es sich nicht um eine Abgabe ohne ärztliche Verschreibung handelte und Art. 47 VAM nicht anwendbar sei.77 Die Patientin verfügte am 7. Januar 2022 jedoch über kein im diesem Zeitpunkt gültiges Rezept. Überdies darf gemäss Art.