Die Beschwerdeführerin hält in der unaufgeforderten Stellungnahme fest, dass vorliegend die Patientenakte sowie die Frage, ob die Abgabe von Tobradex im Einzelfall gerechtfertigt gewesen sei, im Mittelpunkt stehe und nicht ob der Kantonsapotheker (recte: Apotheker mit BAB) am 7. Januar 2022 anwesend gewesen sei oder nicht. Die Vorinstanz erinnere zwar an den gesetzlich verankerten Grundsatz und beziehe sich auf die Botschaft, halte aber an ihrer strengen Sichtweise fest, ohne die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Aus der Botschaft zu Art. 24 Abs. 1 HMG74 sei klar ersichtlich, dass der Bundesrat die medizinisch gerechtfertigten Ausnahmen präzisiert habe. Weiter wirft die Beschwer-