Damit stelle der Gesetzgeber auch bei Aus- nahme- bzw. Notfallsituationen hohe Anforderungen an die fachliche Qualifikation der abgebenden Person. Der Geschäftsführer sei weder Medizinalperson im Sinne des HMG noch verfüge er über eine kantonale Bewilligung zur Abgabe von Arzneimittel, womit die Abgabe nicht durch eine Medizinalperson im Sinne des HMG erfolgt sei. Die Abgabe von Arzneimitteln sei aufgrund der Patientensicherheit bewusst vom Gesetzgeber reguliert worden. Die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie A ohne Kontrolle durch eine Person mit BAB könne zu einer Gesundheitsgefährdung führen und ernsthafte gesundheitliche Konsequenzen zur Folge haben.