5.1.5 Duplik vom 26. August 2022 Die Vorinstanz ergänzt ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, dass sich gemäss dem Zitierten Abschnitt der Botschaft jede Abgabeberechtigung auf eine angemessene Ausbildung stützen solle und verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nur durch Medizinalpersonen abgegeben werden dürfen. Überdies sei zur Arzneimittelabgabe, unabhängig von der Art der Abgabe, eine kantonale Bewilligung notwendig (Art. 30 HMG). Damit stelle der Gesetzgeber auch bei Aus- nahme- bzw. Notfallsituationen hohe Anforderungen an die fachliche Qualifikation der abgebenden Person.