Gemäss der Botschaft zum HMG solle es in medizinisch begründeten Ausnahmefällen möglich sein, verschreibungspflichtige Arzneimittel abzugeben, auch wenn kein ärztliches Rezept vorliege und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht erreicht werden könne.72 Der Gesetzgeber erfasse damit ebensolche Notfallsituationen wie sie am 7. Januar 2022 vorgelegen habe. Da der Geschäftsführer über die notwendigen Qualifikationen für die Abgabe eines Medikaments verfüge, habe er im Sinne der Botschaft gehandelt, was ihm nicht angelastet werden dürfe. Und selbst wenn ein Fehler festgestellt werde, rechtfertige dies nicht die Massnahme der Vorinstanz.73