In der Gesetzesanwendung seien nicht nur das Legalitätsprinzip, sondern auch die Interessenabwägung und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. In Fällen, wo die Gesundheit des Patienten in Gefahr sei, wenn er sein Medikament nicht erhalte, müsse die Gesundheit des Patienten in jedem Fall überwiegen. Da der Geschäftsführer vorliegend zugunsten der Gesundheit der Patientin gehandelt habe, müsse nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein Gesetzesverstoss ohne Konsequenzen bleiben, da das übergeordnete Gut gegenüber der formellen und abstrakten Gesetzesanwendung überwiege.71