Die Beschwerdeführerin kritisiert die formalistische Gesetzesanwendung durch die Vorinstanz. Wäre die Gesundheit der Patientin vorrangig gewesen, hätte die Vorinstanz feststellen können, dass das Rezept seit Januar 2018 vom Arzt gemäss Art. 41 VAM erneuert worden sei, da die Patientin an einer chronischen Krankheit leide. Manchmal sehe sich der Apotheker mit einer Situation konfrontiert, in der er entweder in strikter Anwendung des Gesetzes die Abgabe verweigern 66 Beschwerde vom 13. April 2022, S. 23 67 Beschwerde vom 13. April 2022, S. 23 f. 68 BBl 1999 III 3453, 3512 69 Beschwerdevernehmlassung vom 23. Mai 2022, S. 3 f.