a und c HMG). Zudem sei die Auslegung der Beschwerdeführerin, wonach eine persönliche Kontrolle durch eine Apothekerin oder ein Apotheker bei verlängerbaren Rezepten nicht stattfinden müsse, nicht haltbar. Gemäss Botschaft zum HMG68 sollen in Apotheken Pharma-Assistentinnen unter direkter Aufsicht der verantwortlichen Apothekerin/des verantwortlichen Apothekers verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen. Der Gesetzgeber gehe klarerweise davon aus, dass die verantwortliche Apothekerin jeweils vor Ort sei und die Arzneimittelabgabe beaufsichtige.