Die Vorinstanz führt ergänzend aus, das Ziel von Art. 24 Abs. 1 HMG sei, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nur durch Medizinalpersonen abgegeben werden. Gemäss Art. 41 VAM dürfen Arzneimittel der Abgabekategorie A, zu welcher Tobradex gehöre, nur einmalig auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden. Die Ausstellung eines Dauerrezepts für ein Arzneimittel der Abgabekategorie A sei gemäss Art. 41 VAM unzulässig und folglich ungültig. Selbst bei Vorliegen eines gültigen Rezepts wäre die Abgabe weder durch eine Apothekerin oder ein Apotheker mit gültiger BAB, noch unter Kontrolle einer solchen Fachperson getätigt worden (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und c HMG).