Neben der übertriebenen Anforderung, dass nur ein Apotheker persönlich verschreibungspflichtige Medikamente abgeben dürfe, zeige die Vorinstanz im konkreten Fall eine übermässige Strenge. Auch wenn die sichere Abgabe von Arzneimitteln das übergeordnete Ziel sei, bleibe das übergeordnete Interesse, dass ein bedürftiger Patient das ihm verschriebene Arzneimittel erhalte. Der Vorwurf der Vorinstanz sei unbegründet und von einer übertriebenen Strenge.67 5.1.3 Beschwerdevernehmlassung vom 23. Mai 2022