Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, dass sich der Begriff «unter Aufsicht» von Art. 24 Abs. 1 Bst. c HMG nach der Art des Arzneimittels und der Art des Rezepts, insbesondere der sogenannten Dauerrezepte, differenziert lese. Die Kontrolle des Rezepts erfordere, dass eine Reihe von Informationen in die Patientenakte eingetragen werde. Ist dies erledigt, sei das Wesentliche der Kontrolle bereits erfolgt, insbesondere für die Dauerrezepte. Die Kontrolle impliziere jedenfalls nicht zwangsläufig eine persönliche Kontrolle, sondern müsse je nach Situation beurteilt werden.