Die Auffassung der Vorinstanz wonach der Geschäftsführer über die erforderliche berufliche Qualifikation gemäss Art. 25 Abs. 3 GesG verfüge - diese Bewilligung sei ihm bei zwei Gelegenheiten erteilt worden – aber nicht über diejenigen gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. c HMG, wovon auch Pharma-Assistenten erfasst werden, sei widersprüchlich. Die Vorinstanz beweise auch nicht, dass der Geschäftsführer keine entsprechend ausgebildete Fachperson gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. c HMG sei.65