Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde sinngemäss fest, dass die Vorinstanz Art. 24 Abs. lit. c HMG in Bezug zu Art. 47 VAM setze, ohne zu präzisieren, dass dies nur die Abgabe solcher Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung betreffe. Dies sei vorliegend (Abgabe von Tobradex an eine Patientin mit Dauerrezept seit dem 22. Januar 2018) absolut nicht der Fall. Dass gemäss Art. 47 VAM nur der Apotheker verschreibungspflichtige Medikamente nach Art. 24 HMG abgeben dürfe, sei gesetzeswidrig. Die Prüfung, ob der Geschäftsführer die Voraussetzungen zur Abgabe nach Art. 24 Abs. 1 lit. c HMG erfülle, erübrige sich damit.64