Unabhängig von der Art des Rezepts dürfe die Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel nur durch eine Apothekerin oder einen Apotheker persönlich erfolgen (Art. 24 HMG i.V.m. Art. 47 VAM62). Das Gesetz und die Verordnung kenne hierzu keine Ausnahmen. Jegliche Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien A bis D durch den Geschäftsführer ohne Überwachung durch eine Fachperson mit entsprechender BAB stelle einen Verstoss gegen die vorgenannten Bestimmungen dar und zeige, dass die Apotheke nicht vorschriftsgemäss geführt werde.63 5.1.2 Beschwerde vom 13. April 2022