von Arzneimittel der Abgabekategorien A, B und C durch eine Apothekerin oder einen Apotheker und die Abgabe von Arzneimittel der Abgabekategorie D von der Drogistin oder vom Drogisten persönlich vorzunehmen oder zu überwachen sei. Es sei mehrfach festgestellt worden, dass der Geschäftsführer (rezeptpflichtige) Arzneimittel in Abwesenheit einer Apothekerin oder eines Apothekers abgegeben habe. Er verfüge weder über eine BAB als Apotheker noch über eine kantonale Bewilligung zur Abgabe von (rezeptpflichtigen) Arzneimitteln. Unabhängig von der Art des Rezepts dürfe die Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel nur durch eine Apothekerin oder einen Apotheker persönlich erfolgen (Art.