Damit ist erstellt, dass die Apotheke am 1. Juni 2021, 18. November 2021, 7. und 8. Januar 2022 jeweils geöffnet war, obwohl weder die Betriebsleiterin noch eine Stellvertretung gemäss Art. 25 Abs. 2 oder Abs. 3 GesG anwesend war. Die Beschwerdeführerin hat damit mehrmals gegen die Art. 16b Abs. 1 Bst. c GesG, Art. 7 Abs. 1 GesV und Art. 6 Abs. 1 Bst. d GesV verstossen. 5. Abgabe von Arzneimitteln 5.1 Argumente der Verfahrensbeteiligten 5.1.1 Verfügung vom 11. März 2022