Die Beschwerdeführerin gesteht damit ein, dass die Apotheke am Morgen für über eine Stunde geöffnet war, obwohl weder die Betriebsleiterin noch eine Stellvertretung anwesend war. Ob der Geschäftsführer die Apotheke von sich aus oder nach Aufforderung der Inspektoren geschlossen hat oder ob eine Transaktion stattgefunden hat oder nicht, ist vorliegend nicht relevant. Entscheidend ist einzig, dass die Apotheke geöffnet war. Da von Beginn weg keine Person mit ausreichender fachlicher Qualifikation anwesend war, hätte die Apotheke gar nicht geöffnet werden dürfen.