Am 1. Juni 2021, 18. November 2021, 7. und 8. Januar 2022 wurde jeweils festgestellt, dass weder die Betriebsleiterin noch eine Stellvertretung gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 GesG in der Apotheke anwesend war. Dies wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf Rechtfertigungen vorzubringen, warum jeweils die Betriebsleiterin oder der Apotheker mit BAB nicht anwesend war und warum es sich dabei um unvorhersehbare Abwesenheiten handelte.