Von der Vorinstanz wurde auch nicht die Verletzung von Art. 7 Abs. 2 GesG, also die Abwesenheit der Betriebsleiterin an sich gerügt, sondern dass weder die Betriebsleiterin noch eine andere Person mit ausreichender fachlicher Qualifikation, also eine Apothekerin oder ein Apotheker mit BAB oder eine Stellvertretung anwesend war, womit Art. 7 Abs. 1 GesV und Art. 6 Abs. 1 Bst. d GesV verletzt würden.55