Abs. 2 GesV). Unter welchen Voraussetzungen eine Stellvertretung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters möglich ist, wird in Art. 25 GesG geregelt.53 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Tatsache, dass die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter eine BAB besitzen muss54 keine Regelung der Anwesenheitspflicht einer Apothekerin oder eines Apothekers mit BAB ableiten.